Wissenswertes
Am 1. Januar 1999 ist das Psychotherapeutengesetz in Kraft getreten.
In diesem Gesetz werden zum einen die Voraussetzungen des Berufs der
Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten geregelt und zum anderen
festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Psychotherapie als Kassenleistung
in Anspruch genommen werden kann.
Unter der überarbeiteten Fassung der Psychotherapierichtlinie, die am 1.4.17
in Kraft trat wird die zusätzliche Möglichkeit einer sog. Psychotherapeutischen
Sprechstunde (al: bitte link zu Seite „Sprechstunde) eingeführt, die Ihnen eine
Beurteilung und Einordnung Ihrer psychischen Probleme ermöglicht. Sie erhalten
erste Ratschläge im Umgang mit Ihrer Symptomatik und evtl. Empfehlungen für die
Behandlung. Die Sprechstunde ist i.d. Regel nicht der Beginn einer Behandlung,
sondern erst einmal nur eine Beratung mit
Empfehlungen zur Behandlung.
So können Sie Ihre Behandlungsperspektiven schnell abklären.
Die Wartezeit auf einen freien Therapieplatz wird sich dadurch
aber leider nicht verkürzen, weil die Anzahl der Psychotherapeuten
in Dass und Umgebung nicht erhöht wird. Einen schnellen Termin für
die Psychotherapeutische Sprechstunde erhalten Sie ab 1.4.17 bei der
Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie können
sich aber auch telefonisch nach freien Sprechstundenterminen,
ausschließlich am Freitag 08:00 – 09:00 Uhr unter der Praxisnummer,
erkundigen.
Schutz der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin/Psychotherapeut
Psychotherapeut darf sich nur nennen, wer nach einem Universitätsstudium der Psychologie,
Medizin oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch der Pädagogik oder
Sozialpädagogik eine mindestens dreijährige psychotherapeutische Ausbildung absolviert hat.
Damit ist ausgeschlossen, dass Psychotherapie von Personen angeboten wird, die dafür nicht
qualifiziert sind.
Darauf müssen Sie achten
Nur der Titel „Psychologischer Psychotherapeut“ (sowie die Kurzform „Psychotherapeut“)
ist geschützt. Auch Personen, die nicht berechtigt sind, diesen Titel zu führen, dürfen
psychotherapeutische Behandlungen anbieten. Äußerste Vorsicht ist gegenüber „Behandlern“
geboten, die ohne ein Medizin- oder Psychologiestudium und eine psychotherapeutische
Qualifikation mit Approbation ihre Dienste nur auf der rechtlichen Basis des
„Heilpraktikergesetzes“ offerieren. Sie gehen bei der Suche nach einem qualifizierten
Behandler immer sicher, wenn Sie sich bei seriösen Einrichtungen: z.B. Krankenkassen,
Vermittlungsdienst PID, erkundigen. Scheuen Sie sich im Zweifel auch nicht,
den Therapeuten Ihrer Wahl direkt nach seiner Ausbildung zu fragen!
Psychotherapeut – Psychiater – Psychologe
Drei Begriffe, die immer wieder verwechselt werden, wenn Menschen bei seelischen
Erkrankungen, Beschwerden und Störungen oder körperlichen und sozialen Problemen
Hilfe suchen und überlegen, an wen sie sich am besten wenden. Unsere Begriffserklärungen
sollen dabei helfen.
Psychotherapeut
Ein Psychotherapeut übt Psychotherapie aus. Das kann ein Psychologe
(„Psychologischer Psychotherapeut“), oder ein Mediziner („Ärztlicher Psychotherapeut“)
sein. Beide dürfen Kinder, Jugendliche und Erwachsene behandeln, oder ein Pädagoge,
der für die Therapie von Kindern und Jugendlichen ausgebildet ist
(„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“). Alle drei haben zusätzlich
zu ihrem Grundberuf (Studium) eine psychotherapeutische Zusatzausbildung
abgeschlossen.
Der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ist seit dem 1. Januar 1999
durch das Psychotherapeutengesetz geregelt. Das Gesetz schützt zugleich die
Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ strafrechtlich für diejenigen, die eine
Approbation (Berufszulassung) aufgrund des Psychotherapeutengesetzes oder als
Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung besitzen.
Psychiater
Dies ist ein Facharzt für seelische Erkrankungen oder Störungen. Psychiater gehen zum
großen Teil von der körperlichen Seite an psychische Probleme heran. Der Psychiater hat
Medizin studiert. In seinem Studium hat er sich in erster Linie mit der Funktionsweise
und den Erkrankungen des menschlichen Körpers, aber weniger mit der Psyche des
Menschen beschäftigt. Er hat gelernt, diese Krankheiten hauptsächlich mit
Medikamenten zu behandeln und empfiehlt sozialtherapeutische oder
psychotherapeutische Maßnahmen. Nach Abschluss des Medizinstudiums hat
er in medizinischen Einrichtungen eine mehrjährige Facharztausbildung
zum Psychiater absolviert.
In dieser Ausbildung hat er spezielle Kenntnisse über Entstehung und Verlaufsformen
von Krankheiten des Geistes und der Seele erworben und gelernt, diese Krankheiten zu
erkennen und zu behandeln, u.a. mit Medikamenten, den sogenannten Psychopharmaka.
Erst eine
psychotherapeutische Zusatzausbildung berechtigt einen Psychiater (oder
einen anderen Arzt), auch Psychotherapie selbst auszuüben und neben der
Facharztbezeichnung (hier: Psychiater) die Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“
oder „Psychoanalyse“ zu führen. Neuere Facharztausbildungen führen zu den Titeln
„Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“, oder
„Facharzt für Psychotherapeutische Medizin“. So ausgebildete
Ärzte werden zusammenfassend als „Ärztliche Psychotherapeuten“
bezeichnet. Diese haben in ihrer Ausbildung, genauso wie
„Psychologische Psychotherapeuten“ bereits psychotherapeutische
Behandlungsverfahren erlernt.
Psychologe
Das sind Hochschulabsolventen, die das Fach Psychologie studiert haben. Psychologen
beschäftigen sich damit, menschliches Erleben (z.B. Gedanken und Gefühle) und
Verhalten zu beschreiben, zu erklären, vorherzusagen und zu ändern. Psychologen
gehen von der psychischen Seite an psychische Probleme heran.
Die Berufsbezeichnung „Psychologe“ darf nur von Personen geführt werden,
die über den Abschluss eines Hochschulstudiums im Fach Psychologie verfügen.
Durch das akademische Studium, das mit dem Diplom abgeschlossen wird (Diplom-Psychologe,
bzw. Master), erwirbt der Psychologe in den verschiedenen Gebieten der Psychologie
wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse und ein umfangreiches Wissen über menschliches
Denken und Fühlen, Lernen und Verhalten und auch darüber, wie man menschliches
Verhalten beeinflussen kann. Im Hauptstudium kann sich der Psychologe auf die
Schwerpunkte Klinische Psychologie und psychologische Behandlungsmethoden
spezialisieren, es gibt jedoch auch andere Schwerpunkte, wie zum
Beispiel Arbeits- und Betriebspsychologie. Dabei erarbeitet sich der
angehende Psychologe umfassende Kenntnisse über die seelisch-körperliche
Gesundheit und Krankheit sowie die Grundlagen der wissenschaftlichen Psychotherapie.
Nach Abschluss des Psychologiestudiums kann der Psychologe eine mindestens dreijährige
psychotherapeutische Ausbildung absolvieren, die ihn für die eigenverantwortliche
Ausübung der Psychotherapie qualifiziert. Der so ausgebildete Psychologe wird
„Psychologischer Psychotherapeut“ genannt.
Ein Psychologischer Psychotherapeut verwendet keine Medikamente.
Sein Behandlungsansatz ist ein anderer. Er unterstützt den Patienten
mit psychologischen Mitteln dabei, die psychische Erkrankung durch eine
bewusste Auseinandersetzung mit ihren Ursachen und/oder durch gezieltes
Einüben neuer Verhaltensweisen zu überwinden. Falls eine organische Erkrankung
mitbehandelt werden muss oder wenn bei einer psychischen Erkrankung eine
Kombination von psychologischer und medikamentöser Therapie notwendig ist,
arbeitet der Psychologische Psychotherapeut mit Ärzten zusammen.
Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten
Patienten können mit ihrer Chipkarte direkt einen Psychotherapeuten aufsuchen.
Während oder am Ende der diagnostischen Sitzungen (sog. probatorische Sitzungen),
die jeder Psychotherapie vorausgehen, muss ein somatischer Befund über den sog.
Konsiliarbericht durch einen Haus- oder Facharzt erhoben werden, damit eventuelle
körperliche Erkrankungen bei der psychotherapeutischen Behandlung berücksichtigt
werden können.
Behandlungsverfahren
Welche psychotherapeutischen Verfahren als Kassenleistung anerkannt sind,
regeln die Psychotherapierichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen. Derzeit sind als Kassenleistung anerkannt: analytische
Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und
Verhaltenstherapie. Falls Sie privat versichert sind, sollten Sie
vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung mit Ihrer Krankenversicherung
klären, welche Kosten für die geplante Behandlung übernommen werden,
denn die Bedingungen weichen zum Teil erheblich von denen in der
gesetzlichen Krankenversicherung ab.
Wie wird eine Psychotherapie beantragt – Der Weg in die Behandlung
In der Psychotherapeutischen Sprechstunde wird in 1-3 Sitzungen abgeklärt und
diagnostiziert unter welcher krankheitswertigen Störung Sie leiden und ob eine
Psychotherapie indiziert ist. Gibt es in unserer Praxis freie Therapieplätze,
kann nach der Sprechstunde zeitnah oder mit einer gewissen Wartezeit eine
Verhaltenstherapie begonnen werden. Können wir Ihnen in absehbarer Zeit jedoch
keinen freien Therapieplatz anbieten, muss die Behandlung woanders stattfinden.
Dazu machen wir Ihnen Vorschläge. Ist die Behandlung Ihres Leidens sehr dringlich,
muss Ihnen die Terminservicestelle einen Behandlungsplatz in einer
psychotherapeutischen Ambulanz einer Klinik vermitteln. Beginnen Sie
in unserer Praxis jedoch eine Therapie, wird zuerst ein Antrag auf
Kostenübernahme von 12 Stunden bei der Krankenkasse gestellt.
Über die einzuhaltenden Formalien klären wir Sie auf.
Sollte ein größerer Behandlungsumfang notwendig sein, wird eine
Langzeittherapie beantragt. Die Entscheidung über die Kostenübernahme
erfolgt dann auf der Grundlage der Stellungnahme eines Gutachters
anhand eines anonymisierten schriftlichen Berichts des behandelnden
Psychotherapeuten.
Dauer und Umfang der Behandlung
Der Umfang einer psychotherapeutischen Behandlung ist von der Wahl des
Behandlungsverfahrens abhängig. Derzeit stehen bei Verhaltenstherapie
höchstens 60, in Ausnahmefällen 80 Sitzungen a 50 Minuten, bei
tiefenpsychologischen Verfahren höchstens 100 Sitzungen und bei
analytischer Psychotherapie bis zu 300 Sitzungen zur Verfügung.
Die tatsächliche Dauer kann deutlich unterhalb dieser Höchstgrenzen
liegen. Die Häufigkeit der Behandlungen kann von dreimal wöchentlich
bis zu einmal in zwei oder drei Wochen oder länger variieren. Bei der
Verhaltenstherapie kann auf Antrag bei sogenannten Konfrontationsbehandlungen
(z.B. bei Angst- und Zwangsstörungen) auch eine größere zusammenhängende
Stundenzahl pro Woche genehmigt werden. Nach abgeschlossener oder
abgebrochener Therapie genehmigen die Krankenkassen in der
Regel 2 Jahre lang keine weitere Therapie.
Schweigepflicht
Der Psychotherapeut ist gesetzlich der Schweigepflicht unterworfen.
Das heißt, dass Patienten sicher gehen können, dass ihre Informationen
vertraulich behandelt und niemals weiter gegeben werden, es sei denn,
der Patient entbindet den Therapeuten ausdrücklich von der Schweigepflicht!
Nur so ist es möglich, dass in der Therapie auch schwierige und vertrauliche
Dinge zur Sprache kommen können und so erst einen heilsamen therapeutischen
Prozess ermöglichen.
Qualitätssicherung
Durch die im Psychotherapeutengesetz festgelegte umfassende theoretische
und praktische Ausbildung der Psychotherapeuten, die auch Erfahrungen in
der Psychiatrie sowie Selbsterfahrung umfasst, wird ein hoher Qualitätsstandard
der psychotherapeutischen Behandlung erreicht. Darüber hinaus tragen kontinuierliche
Fortbildung und Supervision und Intervision zur Transparenz und Qualität der
Behandlung bei. Durch Behandlungsdokumentation, Behandlungsverträge und
begleitende Diagnostik wird der Behandlungsprozess transparent und
nachvollziehbar und Fehlbehandlungen wird vorgebeugt.